Unsere Satzung

Präambel

Die Grüne Jugend Freising ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich den gemeinsamen Zielen von Toleranz, Liberalität, Gerechtigkeit, Solidarität, Demokratie, Gewaltfreiheit und Ökologie verpflichtet fühlen. Über die konkrete Ausgestaltung dieser Postulate wollen wir offen und unabhängig diskutieren und versuchen, die dabei erzielten Ergebnisse offensiv in die politische Praxis umzusetzen.

Wir wollen auch für solche Menschen offen sein, die nicht einer politischen Partei beitreten wollen, dennoch aber ihre politischen Anliegen formulieren und an deren Verwirklichung mitarbeiten möchten.

§ 1 Name und Sitz

(1)  Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Freising.

(2)  Die Grüne Jugend Freising ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/DieGrünen in Freising und Kreisverband der Grünen Jugend Bayern, jedoch politisch und organisatorisch selbständig.

(3)  Der Sitz der Grünen Jugend Freising ist Freising.

§ 2 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder der Grünen Jugend Freising dürfen nicht älter als 29 Jahre alt sein, müssen ihren Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in der Stadt Freising oder dem Landkreis Freising haben und die Grundsätze von Bündnis 90/Die Grünen unterstützen. Mitglieder der Grünen Jugend Bayern aus Freising sind Mitglieder der Grünen Jugend Freising und umgekehrt. Auch andere Mitglieder der Grünen Jugend oder Interessierte können Mitglied der Grünen Jugend Freising werden, so sie ihre besondere Verbundenheit zur Grünen Jugend Freising dem Vorstand der Grünen Jugend Freising glaubhaft darlegen können.

(2)  Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern angerufen werden.

(3)  Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Freising zu bekleiden.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit Vollendung des 30. Lebensjahres oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern.

(5) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.

§ 3 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Freising. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Verbandes. Bei Mitgliederversammlungen mit Wahlen oder mit Satzungsänderungen oder mit einem Antrag auf Auflösung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Bei den übrigen Mitgliederversammlungen bedarf es hierfür keiner Mindestanwesenheit.

(2)  Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Ebenso kann eine Mitgliederversammlung von mindestens 20 % der Mitglieder beantragt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder einem Kommunikationsmedium, auf das sich die Mitgliederversammlung geeinigt hat. Die Tagesordnung sowie (im Falle der einmal jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung) die zu besetzenden Ämter müssen der Einladung beigefügt werden.

(3)  Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der Grünen Jugend Freising. Sie

  • beschließt über eingebrachte Anträge.
  • beschließt und ändert die Satzung.
  • plant und verteilt die Aufgaben für gemeinsame Aktionen.
  • diskutiert über tagesaktuelle Themen.
  • wählt (im Rahmen der Jahreshauptversammlung) einmal jährlich den Vorstand.
  • wählt rechtzeitig vor einer Kommunalwahl je zwei quotierte Personen, die das Votum der Grünen Jugend Freising für aussichtsreiche Plätze auf den Listen von Bündnis 90/Die Grünen für den Kreistag und den Stadtrat der Stadt Freising tragen.
  • wählt eine Vertretung der Grünen Jugend Freising für den Kreisvorstand von Bündnis 90/Die Grünen. Die gewählte Person muss Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sein und, sollte sie nicht gleichzeitig auch gewähltes Mitglied des Vorstands der Grünen Jugend Freising sein, diesem regelmäßig Bericht erstatten. Bei einem vorzeitigen Ende der Amtszeit im Kreisvorstand bestimmt der Vorstand der Grünen Jugend Freising eine*n geeignete*n Nachrücker*in bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 4 Wahl und Aufgaben des Vorstands

(1) Ziel der inneren Organisation der Grünen Jugend Freising ist es, basisdemokratische Elemente, die für uns schlechthin unverzichtbar sind, mit einer befriedigenden Effektivität des politischen Handelns der Grünen Jugend Freising zu verbinden.

(2) Die Wahl des Vorstands muss an der Jahreshauptversammlung nach dem Jahresbericht und der Entlastung des Vorstands von einem durch Handzeichenwahl bestimmten, aus mindestens zwei Personen bestehenden, Wahlkomitee durchgeführt werden, die sich zur unbedingten Neutralität und Integrität verpflichten und selbst nicht zur Wahl antreten.

1. Jedes eingetragene Mitglied der Grünen Jugend Freising hat das Recht, sich selbst auf Ämter zu bewerben. Ämterakkumulationen innerhalb des Vorstands sind nicht zulässig.

2. Vor dem Wahlgang erhält jedes Mitglied Vorschlags- und Befragungsrecht. Das Vorschlagsrecht kann dazu genutzt werden, sich selbst und andere Mitglieder für Ämterwahlen aufzustellen. Die endgültige Nominierung bedarf der Zustimmung des Aufgestellten. Jedes Mitglied erhält weiterhin das Recht, amtsspezifische Fragen an die jeweiligen Bewerber*innen zu stellen. Der*Die Befragte ist dazu angehalten, nach bestem Wissen und Gewissen zu antworten.

3. Gewählt wird mit freiem, gleichem und geheimem Zustimmungswahlrecht.

4. Pro Wahlgang darf nur ein Amt gewählt werden, wofür jedes Mitglied der Grüne Jugend Freising eine Stimme hat, die es allerdings nicht vergeben muss.

5. Die Stimmzettel werden von den Mitgliedern des Wahlkomitees eingesammelt und ausgezählt. Gewählt ist diejenige Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnte. Ist dies nicht der Fall, wird im zweiten Wahlgang mit relativer Mehrheit gewählt. Bei einem Unentschieden entscheidet das Los.

6. Zur Wahl zugelassen sind nur Mitglieder der Grünen Jugend Freising. Für Interessenten gilt eine Ausnahmeregelung, sodass sie für den Zeitraum der Wahlen aktive Wahlrechte erhalten können. Darüber entscheiden die anwesenden Mitglieder mit absoluter Mehrheit.

7. Die Wahl ist nur dann gültig, wenn die Basis-Ämter besetzt werden können. Zu diesen zählt das Amt der Sprecher*innen und der*des Schatzmeister*in.

8. Der Vorstand ist basisdemokratisch gewählt und ist daher zu jeder Zeit abwählbar, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder nicht von ihm vertreten fühlt und Gegenkandidaten*innen, die ihre Zustimmung haben, aufgestellt hat.

9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.

(3) Folgende Vorstandsposten sind zu vergeben:

i. Zwei Sprecher*innen

ii. Ein*e Schatzmeister*in

iii. Ein*e politische Geschäftsführer*in

iv. Bis zu zwei Beisitzer*innen 

1. Dem Vorstand gehören insgesamt mindestens zur Hälfte FINTA-Personen (Frauen, Inter-, nonbinäre und Transpersonen) an. Auch der geschäftsführende Vorstand (Sprecher*innen, Schatzmeister*in, pol. Geschäftsführer*in) muss entsprechend quotiert sein.

2.  Die Sprecher*innen sind quotiert und bilden eine gleichberechtigte Doppelspitze. Die Sprecher*innen übernehmen die Aufgabe, die Grüne Jugend auf öffentlichen Veranstaltungen zu repräsentieren. Die Aufgaben erstrecken sich über interne Mitgliederkommunikation bis zur Organisation und der Zusammenarbeit mit anderen Jugendparteien. Zudem legt der Vorstand die Tagesordnungspunkte für die Treffen fest.

3.  Die Aufgabe der*des Schatzmeister*in besteht in der Verwaltung und regelmäßigen Überprüfung des Vermögens der Grünen Jugend Freising. Außerdem überprüft er*sie die Geschäftsordnungs- und Satzungskonformität der Beschlüsse und Aktionen.

4. Der*Die politische Geschäftsführer*in hat als Aufgabe, die Sprecher*innen zu beraten und Protokolle der Treffen anzufertigen. Überdies kann sich der*die politische Geschäftsführer*in unter Absprache weiteren Themen widmen, wie z. B. der Kontaktaufnahme mit anderen GJ- Verbänden, Öffentlichkeitsarbeit oder Mitgliederverwaltung.

5. Die Beisitzer*innen unterstützen den geschäftsführenden Vorstand und können sich in Absprache eigenen Themen widmen.

6. Die Aufgaben und die internen Abläufe sind in einer Geschäftsordnung niedergeschrieben. Diese ist rechtlich nicht bindend.

(4) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3 Mehrheit ausschließen.

§ 5 Satzung

(1)  Eine Änderung der Satzung der Grünen Jugend Freising muss mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden

(2)  Satzungsänderungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail an den Vorstand der Grünen Jugend geschickt werden. Diese Anträge müssen eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung per Email allen Mitgliedern der Grünen Jugend Freising zur Verfügung gestellt werden.

(3)  Jedes Mitglied der Grünen Jugend Freising ist dazu berechtigt Satzungsänderungsanträge zur Abstimmung zu stellen.

§ 6 Auflösung

Die Auflösung der Grünen Jugend Freising kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§ 7 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.05.2026.